Körpertherapie Sperver
 
Pohltherapie ®

Kosten

Rechtlicher Rahmen

Als zugelassene Heilpraktikerin darf ich Erstdiagnosen stellen und eigenständige heilkundliche Therapien anordnen. Sie benötigen also keine ärztliche Überweisung, um zu mir zu kommen.

Dabei steht der Mensch im Mittelpunkt. Dauer und Inhalt der Behandlung sind individuell angepasst an den jeweiligen Patienten. So kann ich optimal auf Ihr Krankheitsbild eingehen und Sie ohne Zeitdruck therapieren.

Der Beruf des Heilpraktikers ist durch das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, dem Heilpraktikergesetz, geregelt. Darin ist festgelegt, dass die Ausübung der Heilkunde einer Erlaubnis bedarf. Um als Heilpraktikerin zugelassen werden zu können, muss bereits eine Berufszulassung z.B. als Physiotherapeutin und eine langjährige berufsspezifische Erfahrung vorliegen.

Als freie niedergelassene Heilpraktikerin kann ich im Sinne des §18 EStG meine therapeutischen Leistungen und die dafür erhobenen Gebühren frei bestimmen. Als Berechnungsgrundlage greife ich dabei auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zurück, das die gesetzliche Grundlage für therapeutische Behandlungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung darstellt. Dadurch können Sie sich ggf. die Therapiekosten von Ihrer Krankenkasse in Teilen erstatten lassen. Meine Honorare aus der Tätigkeit als Heilpraktikerin sind nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Honorar

Meine Praxis ist eine Privatpraxis. Das Honorar auf der Grundlage des Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) beträgt derzeit EUR 90,- pro Behandlungstermin á 50 Minuten. Die Erstsitzung mit Anamnese, Erstellung eines individuellen Therapieplanes und ggf. ersten therapeutischen Anwendungen wird wie ein normaler Behandlungstermin berechnet.

In der Regel sind Sie Selbstzahler. Formalitäten spielen in diesem Fall für Sie keine Rolle.

Private Krankenversicherungen erstatten, je nachdem, welche Vereinbarungen getroffen wurden, ggf. einen Anteil der Kosten. In meiner Honorarrechnung führe ich in der Regel pro Behandlungstermin á 50 Minuten eine Kombination der GebüH-Ziffern 20.2 bis 20.6 auf, so dass etwa die Hälfte der Kosten rückerstattet werden können.

Auch gesetzlich Krankenversicherte können, je nach vertraglicher Vereinbarung, einen Anteil der in der Honorarrechnung aufgeführten GebüH-Kosten erstattet bekommen. Bitte sprechen Sie vorab mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Vor Aufnahme der Therapie wird eine Behandlungsvereinbarung geschlossen, in der auch die Abrechnungsmodalitäten festgelegt sind. Üblicherweise werden die Behandlungen einmal monatlich abgerechnet. Sie erhalten also eine Rechnung nach erfolgter Leistungserbringung.


Vorteile für Selbstzahler

  • Es gibt keine langen Wartezeiten. Sie bekommen bei mir kurzfristig einen Termin für eine Erstsitzung; dadurch können sie gleich feststellen, ob Sie mit mir arbeiten möchten und können.
  • Das langwierige Prozedere von Gutachten zur Kostenübernahme der Krankenkasse entfällt.
  • Die Therapie wird nicht in der Krankenkassenakte aufgeführt. Dies kann evtl. für Sie von Vorteil sein, wenn Sie z.B. später in eine private Kasse wechseln wollen.
  • Sie können selbst und unabhängig von der Krankenkasse bestimmen, in welcher Frequenz und über welchen Zeitraum Sie Behandlungstermine vereinbaren möchten.
  • Honorare für heilkundliche Behandlungen können als sogenannte “außergewöhnliche Belastungen” in der Steuererklärung geltend gemacht werden, insofern ein knappes amtsärztliches Attest vorgelegt wird. Vgl. hierzu rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2018 unter AZ: 1 K 1480/16.